Das Tauchermesser und das Waffengesetz:
Jedes Messer, welches eine Klingenlänge von mehr als 12 cm besitzt oder aber sich einhändig feststellen lässt, fällt unter § 42a I Nr. 3 WaffG. Demnach ist das generelle Führen verboten. Sind Sie also auf dem Weg zum See, können Sie Ihr Tauchermesser in der Tauchtasche aufbewahren, jedoch nicht im Handschuhfach oder direkt am Körper. Beim Tauchen selbst ist natürlich nichts gegen das Führen des Messers einzuwenden.
Wenn Sie gern ins kühle Nass hinabtauchen, so gehört ein Tauchermesser zur Standardausstattung. Hierzulande ist die Gefahr, dass Sie ein Raubfisch angreift, zwar extrem gering, das Hängenbleiben in einem Netz oder einer Wasserpflanze ist hingegen eine durchaus reale Gefahr.
Mit Hilfe eines Tauchermessers, welches meist mit einem Beinholster getragen wird, gelingt es Ihnen, sich im Notfall aus einer gefährlichen Situation zu befreien. Vielfach hilft jedoch bereits die Möglichkeit, im Ernstfall auf ein Messer zurückgreifen zu können, um keine Panik zu bekommen, wenn Sie sich verhakt haben.
So können Sie sich in Ruhe umschauen und das Problem identifizieren, bevor Sie tatsächlich zum Messer greifen, um sich freizuschneiden.
Tipp: Wo Sie Ihr Tauchermesser befestigen, ist letztlich Ihnen überlassen. Neben einem Beinholster werden vielfach auch Armschlingen zur Befestigung am Oberarm verwendet. Teils befindet sich das Messer auch in einer Tasche im Brustbereich.